Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Text
§ 7. GemeindewahlbehördenParagraph 7, Gemeindewahlbehörden
(1)Absatz eins,Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2,Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007123
Alte Dokumentnummer
N11970132160